Liefer- und Zahlungsbedingungen der MARVECS GmbH für die Belieferung von Apotheken
§ 1 Geltung
Für sämtliche Lieferungen an unsere Kunden gelten die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Entgegenstehende Bedingungen werden von uns grundsätzlich nicht anerkannt. Sie werden im Ausnahmefall erst dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch, wenn MARVECS dem Käufer Unterlagen und sonstige Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen.
(3) Bestellungen können ausschließlich telefonisch, elektronisch, per Telefax oder direkt bei einem Mitarbeiter unseres Außendienstes erfolgen.
(4) Bestellungen des Kunden sind für MARVECS erst verbindlich, wenn und soweit sie entweder schriftlich durch MARVECS angenommen werden oder eine Lieferung erfolgt. Dies gilt auch für Bestellungen bei unseren Außendienstmitarbeitern. Wir behalten uns vor, Bestellungen ganz oder teilweise nicht zu bestätigen oder zu liefern.
(5) Nimmt MARVECS ein Angebot des Kunden nicht an, teilt MARVECS dies dem Kunden mit. MARVECS kann ferner dem Kunden ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme der Kunde frei entscheiden kann.
(6) Stellt sich heraus, dass bestellte Waren nicht verfügbar sind, behält sich MARVECS den Rücktritt vom Vertrag vor. MARVECS wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
(7) Übersteigt eine Bestellung handelsübliche Mengen, behält sich MARVECS eine entsprechende Beschränkung vor.
(8) Der Kaufvertrag kommt – wenn nicht zuvor die Annahme durch MARVECS erklärt wurde - erst zustande durch die Zusendung der vom Kunden bestellten Artikel.
§ 3 Lieferung
(1) Liefertermine, die von MARVECS nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet werden, sind freibleibend.
(2) Wird ein verbindlich vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten, ist der Kunde erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er MARVECS zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat.
(3) Für die Einhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine genügt die Absendung der Ware am Liefertermin.
(4) Kann eine von MARVECS verbindlich bestätigte Bestellung nicht ausgeführt werden, so informiert MARVECS den Kunden hierüber nach Kenntnis über diese Umstände.
(5) Ist MARVECS an der Erfüllung einer verbindlich bestätigten Bestellung durch Umstände vorübergehend gehindert, deren Abwendung MARVECS nicht möglich oder unzumutbar ist, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang. MARVECS ist zu Teillieferungen berechtigt.
(6) Ist MARVECS an der Erfüllung aus den vorstehenden Gründen endgültig gehindert, so ist MARVECS berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Die Lieferung erfolgt ab Werk, das heißt der Kunde übernimmt die Kosten und Gefahr des Transports. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist MARVECS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Ab einem Auftragswert von netto 125 Euro übernimmt MARVECS die Kosten des Transports. Wird der Beförderer durch MARVECS beauftragt, wird MARVECS im Falle eines Schadens, der durch den Beförderer verursacht wurde, den vertraglichen Anspruch gegen diesen an den Kunden abtreten.
(8) Bei Verzug der Leistung haftet MARVECS in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle grober Fahrlässigkeit und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Außerhalb der oben genannten Fälle ist unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 50 %, und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf ebenfalls insgesamt 50 % des Wertes der Lieferung, die vom Verzug betroffen ist, begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Diese Beschränkung gilt nicht, wenn MARVECS wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzen. Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt (soweit nicht gleichzeitig eine Haftung der oben genannten Fälle des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gegeben ist).
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Im Übrigen sind Ansprüche aus Lieferverzug ausgeschlossen.
(9) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist MARVECS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu ver-langen. Hierfür berechnet MARVECS eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettorechnungsbetrages der betreffenden Lieferung pro angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch 5 % des Nettorechnungsbetrages beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass MARVECS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist
§ 4 Preise, Zahlung
(1) Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung genannten Preise oder sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) MARVECS liefert - vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Satz - gegen Rechnung. Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die vom Kunden zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Der Kunde verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer fehlerhaften oder schuldhaft unterbliebenen Mitteilung über die Änderung der benannten E-Mail-Adresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. Es bleibt MARVECS vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Teilvorauskasse oder Gesamtvorauskasse vorzunehmen. In diesem Fall erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Kunden.
(3) Bis zu einem Auftragswert von netto 125 Euro werden entstandene Transportkosten entsprechend in Rechnung gestellt.
(4) Rechnungen sind durch den Kunden binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
(5) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der gesamte Rechnungsbetrag dem in der Rechnung angegebenen Konto von MARVECS gutgeschrieben ist.
(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. In diesem Fall ist MARVECS berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Darüber hinaus ist MARVECS auch berechtigt jeden weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, sofern der Kunde MARVECS nicht nachweisen kann, dass MARVECS kein Schaden aus dem Zahlungsverzug entstanden ist.
(7) Ist mit dem Kunden ein SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, so erfolgt die Vorankündigung mit der Rechnung, spätestens jedoch 3 Tage vor Einzug.
(8) Werden uns Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Liquidität oder Bonitätsverhältnisse des Kunden ergeben, so ist MARVECS berechtigt, Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Dies gilt auch für bereits verbindlich bestätigte Bestellungen.
(9) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat MARVECS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die MARVECS gehörenden Waren erfolgen, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MARVECS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MARVECS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf MARVECS diese Rechte nur geltend machen, wenn MARVECS dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware an die gesetzlich zulässigen Abnehmer weiterzuverkaufen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seinen Anspruch gegen seinen Abnehmer sicherungshalber an MARVECS ab und zwar in Höhe des Betrages, der dem von MARVECS in Rechnung gestellten Preis der gelieferten Ware entspricht. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen und ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer zu vereinbaren, dass dieser erst mit Zahlung Eigentum erwirbt. Leistet der Abnehmer an den Kunden nur Teilzahlungen, dann muss aus dem eingegangenen Betrag zuerst unsere Forderung vom Kunden befriedigt werden.
(5) Der Kunde ist befugt die gemäß obigem Abs. 4 an uns abgetretenen Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Zahlungen der Abnehmer auf die an MARVECS abgetretenen Forderungen wird der Kunde bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an MARVECS weiterleiten.
(6) Es ist MARVECS gestattet, diese Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen, wenn hierfür berechtigtes Interesse unsererseits besteht. Dies ist insbesondere der Fall bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einem Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden. In diesem Fall hat der Kunde MARVECS die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung der Forderung notwendigen Unterlagen zu übergeben sowie seinen Abnehmern die Sicherungsabtretung offen zu legen.
(7) Solange wir nach dem oben beschriebenen Eigentumsvorbehalt Eigentümer der Ware bleiben, darf die Ware nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde MARVECS unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die MARVECS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird MARVECS auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Für die Schätzung ist der im Zeitpunkt der Prüfung der Freigabe gültige Marktpreis anzusetzen. Die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten steht MARVECS zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MARVECS berechtigt, auch ohne jede Fristsetzung, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Verlangt MARVECS die Ware heraus, so liegt darin nicht automatisch eine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich von MARVECS so erklärt.
(10) Generell trifft den Käufer die Verpflichtung, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen die üblichen Schadensrisiken wie Feuer, Wasser und Diebstahl in ausreichender Höhe zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung gelten in Höhe des Warenwertes zuzüglich MARVECS etwaig entstehender Kosten und Auslagen als abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, MARVECS im Falle einer Pfändung der noch in unserem Eigentum stehenden Ware oder der an MARVECS abgetretenen Forderungen gegen seine Abnehmer sofort zu benachrichtigen und die Kosten eines möglichen Interventionsprozesses vorzuschießen; er hat diese Kosten endgültig zu tragen, wenn der Prozessgegner sie nicht erstattet.
(11) Der Kunde ist verpflichtet, MARVECS jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Ware offenstehen.
§ 6 Gewährleistung
(1) Offensichtliche Mängel sind MARVECS innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Unvollständige und falsche Lieferungen sind unverzüglich nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind MARVECS binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. In allen Fällen ist mit der Anzeige die Nummer der Rechnung und des Lieferscheins mitzuteilen. Die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristeinhaltung.
(2) Im Falle eines Mangels der Ware ist MARVECS berechtigt, zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Hierzu ist MARVECS eine angemessene Frist zu gewähren. Kann eine Nacherfüllung innerhalb der Frist nicht erfolgen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn die Mängel wurden arglistig von MARVECS verschwiegen oder es ist MARVECS oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern MARVECS schuldhaft eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben. In dem Fall haftet MARVECS nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Produkthaftungs- und dem Arzneimittelgesetz.
(4) Ist MARVECS kein Vorsatz vorzuwerfen, sondern nur grobe Fahrlässigkeit und ist keiner der oben in Satz 2 genannten Fälle gegeben, haftet MARVECS nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Das gleiche gilt, wenn MARVECS eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt habt und dabei kein Vorsatz oder keiner der oben in Satz 2 genannten Fälle vorliegt.
(5) Der Kunde hat die von MARVECS gelieferte Ware ordnungsgemäß zu lagern. Ansprüche wegen Mängeln der Ware können nicht gegen MARVECS geltend gemacht werden, wenn die Ware unsachgemäß gelagert wurde.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von MARVECS ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
(7) Retouren, die nicht auf einer Mangelhaftigkeit der Ware beruhen, werden grundsätzlich nicht erstattet.
§ 7 Haftung
(1) MARVECS haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Arzneimittelgesetz.
(2) Ist MARVECS kein Vorsatz vorzuwerfen, sondern nur grobe Fahrlässigkeit und ist keiner der oben genannten Fälle gegeben, haftet MARVECS aber nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Das gleiche gilt, wenn MARVECS eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt habt und kein Vorsatz oder keiner der oben genannten Fälle (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) vorliegt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen des Absatz 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht eine andere Haftungsregelung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen besteht.
(4) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wenn eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt oder im Falle einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von MARVECS ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Datenschutz und Datenspeicherung
(1) Daten des Kunden, die MARVECS mit der Bestellung, dem Abschluss eines Kaufvertrages und seiner Abwicklung erhalten, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von MARVECS erhoben, gespeichert und verarbeitet. MARVECS verweist diesbezüglich im Einzelnen auf die Allgemeine Datenschutzrichtlinie von MARVECS, die unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.marvecs.de/datenschutz. Sofern der Kunde Mitarbeiter beschäftigt, deren personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung MARVECS zur Verfügung gestellt oder bekannt werden, wird der Kunde seine betroffenen Mitarbeiter entsprechend informieren.
(2) MARVECS gibt die Daten außerdem zur Abwicklung der Bestellung an von MARVECS beauftragte Dienstleister sowie an die zur Abwicklung zur Zahlung beauftragten Kreditinstitute weiter.
(3) MARVECS versichert, dass die personenbezogenen Daten des Kunden im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass MARVECS dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat.
(4) Dem Käufer ist bekannt, dass er die Möglichkeit hat, sein Einverständnis zu Werbesendungen (z. B. Newsletter, Brief- oder Faxsendungen) zu erklären oder dies abzulehnen. Darüber hinaus besteht für ihn jederzeit die Möglichkeit durch Anruf, Schreiben, Telefax oder E-Mail dieser Einwilligung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden die Daten des Käufers für Werbemittel gesperrt und er erhält keine Werbung mehr.
§ 9 Sonstiges
Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit Zustimmung von MARVECS abtreten.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtstand
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschlussdes UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Geschäftsverbindung ist Ulm.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle einer solchen Regelung zu treffen, die der ursprünglich beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.
§ 12 Geltung
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ab 01.04.2023. Sie gelten auch für neue, zukünftige Geschäftsbeziehungen, soweit sie nicht durch neue Liefer- und Zahlungsbedingungen ersetzt werden.